Damit ist Gründung einer Gesellschaft gemeint.
Gründung kann mehrere Bedeutungen haben. Umgangssprachlich bezeichnet man den Start in die Selbstständigkeit so. Reden wir rechtlich von Gründung, meinen wir damit die Gründung einer Gesellschaft, egal ob Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.
Die Gründung einer Personengesellschaft geschieht relativ formlos.
Bei einer GbR wird bspw. überhaupt kein formeller Akt benötigt. Starten mehrere Personen eine wirtschaftliche Betätigung mit einem gemeinsamen Zweck sind sie automatisch eine GbR mit allen Vor- und Nachteilen. Das geschieht auch unabhängig davon, ob sie wissen, dass sie nun eine GbR sind oder nicht.
Im Regelfall gründet man eine Personengesellschaft aber durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der Gesellschaftsvertrag regelt dabei die Eckpunkte der Unternehmung.
Bei Personenhandelsgesellschaften ist anschließend eine Eintragung in ein öffentliches Register, das Handelsregister, notwendig.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG) ist deutlich formeller und komplexer. Kapitalgesellschaften sind eigene juristische Personen. Gesellschafter haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um diese Haftungsbeschränkung zu erreichen muss ein bestimmtes Mindestkapital aufgebracht werden (Kapitalaufbringung).
Der Gründungsvorgang und der Gesellschaftsvertrag müssen notariell beurkundet werden. Anschließend muss nachgewiesen werden, dass die Einlagen der Gesellschafter bezahlt worden sind und das Mindestkapital zur freien Verfügung der Geschäftsführer vorliegt. Erst dann kann eine Kapitalgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden.