Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 1 BGB regelt das Verbot des Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot).

Für Gesellschaften ist dies vor allem für Geschäftsführer relevant. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich und kann diesen durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden. Die Befreiung von § 181 BGB muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Körperschaft
Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck der Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel hin.
Informationen ansehen »
Transparenzregister
In das Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen eingetragen werden.
Informationen ansehen »
Gewerbe
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht…
Informationen ansehen »
Insichgeschäft
Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.
Informationen ansehen »
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann oder gewerbliches Unternehmen seine Geschäfte betreibt.
Informationen ansehen »
Grundkapital
Als Grundkapital wird bei der AG, KGaA und SE die von den Aktionären erbrachte Einlage genannt.
Informationen ansehen »