Das Unternehmensregister ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister.
Das Unternehmensregister (§ 8b HGB) ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister.
Letztlich agiert das Unternehmensregister dabei aber nur als Suchmaschine, welche die Ergebnisse konsolidiert.
Neben den Registerdaten bündelt das Unternehmensregister eine Reihe weiterer Informationen, insbesondere die Handelsregisterbekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen und Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger (etwa die Einberufung einer Hauptversammlung).
Das Unternehmensregister erleichtert als zentrales Portal die Informationssuche (denn es werden alle Unternehmen nach Sitz, Firma, recherchierbar erfasst) und dient so dem Rechtsverkehr sowie dem Schutz von Gläubigern und Vertragspartnern.
Die Informationen im Unternehmensregister werden unmittelbar aus den jeweiligen Registern übermittelt (§ 8b Abs. 3 HGB). Die Register bleiben als solche selbstständig erhalten. Es ist damit kein Ersatz vor andere Register.
Anzeigen / AusblendenIm Unterschied zum Handelsregister besteht im Hinblick auf die Inhalte des Unternehmensregisters kein Vertrauensschutz – es entfaltet weder positive noch negative Publizität.
Auch Ad-hoc-Mitteilungen einer Aktiengesellschaft werden dort nur dokumentiert und es handelt sich dabei nicht um eine Bekanntmachungsplattform.