Eine Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i. Gr.) ist ein notwendiges Durchgangsstadium bei der Gründung einer GmbH. Sie existiert zwischen notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister.
Im Namen der Vor-GmbH kann bereits gehandelt werden, die Gesellschaft muss aber den Zusatz „i. Gr.“ führen sollte. Verträge, die zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden, gehen nach Eintragung auf die vollwertige GmbH über. Die Haftungsbeschränkung der GmbH auch für Verbindlichkeiten die im Stadium der Vor-GmbH geschlossen wurden.
Wird die Gesellschaft allerdings nicht eingetragen, kann es sein, dass sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer für bereits eingegangene Verbindlichkeiten haften. Dies ist teilweise gesetzlich (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG) und teilweise von der Rechtsprechung(Verlustdeckungshaftung) geregelt. Im Falle einer Unterbilanz kann es – auch nach Eintragung – zu einer Haftung auf den Ausgleich des Differenzbetrags, der sich am Stichtag der Eintragung zwischen dem Wert des Gesellschaftsvermögens und dem Stammkapital ergibt, kommen.