Eine Leistung ist ein Tun oder Unterlassen zur Erfüllung einer Schuld.
Nach § 241 Abs. 1 BGB ist eine Leistung ein Tun oder Unterlassen zur Erfüllung einer Schuld. Der Schuldner wird kraft Schuldverhältnisses zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet. Das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, nennt sich Anspruch, § 194 Abs. 1 BGB.