Wirtschaftlich Berechtigte sind in der Regel sind die Gesellschafter einer Gesellschaft.
Die wirtschaftlich Berechtigten sind in § 3 GwG legal definiert. Darin sind verschiedene Varianten geregelt.
Wirtschaftlich Berechtigter ist u.a. eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft letztlich steht.
Für Kapitalgesellschaften wird auf die Beteiligung abgestellt und wirtschaftlich Berechtigter sind diejenigen die