Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei der eGbR handelt es sich um eine reguläre GbR, die sich in das 2024 neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen hat.

Bei der eGbR handelt es sich um eine reguläre GbR, die sich in das 2024 neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen hat.

Da vor 2024 kein Register (siehe auch Handelsregister) für die GbR existierte, war für Außenstehende nicht klar, wer Gesellschafter ist und wer die Gesellschaft vertreten kann. Es fehlte an der Publizität. Durch das neue Gesellschaftsregister soll hier nun Transparenz geschaffen werden.

Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, in bestimmten Konstellationen kann jedoch eine Pflicht zur Eintragung bestehen.

Rechtlich gelten für die eGbR die gleichen Aspekte wie für die GbR. Sie unterscheiden sich lediglich durch die Eintragung.

Grundsätzlich ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister freiwillig. Jede rechtsfähige GbR kann sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, § 707 BGB.

Eine Pflicht zur Eintragung gibt es dann, wenn im Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte gehalten werden oder gehalten werden sollen, die in anderen Registern eingetragen werden müssen. Darunter fallen bspw. Immobilien oder Anteile an anderen Gesellschaften.

Eine Eintragung erfolgt durch eine Anmeldung, die - wie auch Anmeldungen zum Handelsregister - durch die Notariate erfolgen.

Vertragspartner der eGbR haben durch die Eintragung Klarheit über die Anzahl und Namen der Gesellschafter sowie über die Vertratungsbefugnis. Dies ist insbesondere aufgrund der persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter wichtig.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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