Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich um eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt. Das Einzelunternehmen ist die schnellste, billigste und am einfachsten zu gründende Rechtsform. Sie wird von Selbstständigen in Deutschland am häufigsten gewählt.
Das Einzelunternehmen ist die schnellste, billigste und am einfachsten zu gründende Rechtsform. Sie wird von Selbstständigen in Deutschland am häufigsten gewählt.
Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich nicht um juristische Person, sondern um eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt. Das bedeutet, dass der Inhaber des Einzelunternehmens persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.
Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Mindestkapital erforderlich. Es reicht aus, ein Gewerbe anzumelden und die entsprechenden Formalitäten zu erfüllen. Wenn der Inhaber des Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, führt er die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann“ und die Abkürzung "e.K.".
Das Einzelunternehmen ist in der Regel für kleinere Geschäftsvorhaben oder für den Start in die Selbstständigkeit geeignet, da es einfach zu gründen und zu führen ist. Allerdings sollte der Unternehmer sich der vollen Haftung bewusst sein, die mit dieser Rechtsform einhergeht. Das bedeutet, dass im Falle von Verbindlichkeiten nicht nur das Geschäftsvermögen, sondern auch das private Vermögen des Inhabers herangezogen werden kann.
Sollte das Einzelunternehmen wachsen und das Risiko so steigen, dass eine persönliche Haftung nicht mehr erwünscht ist, sollte man über den Wechsel zu einer anderen Rechtsform mit beschränkter Haftung nachdenken. Am kosteneffizientesten ist es jedoch immer, gleich bei der Gründung die passende Rechtsform für die Zukunft ihres Unternehmens zu wählen.
Haftung: Der Einzelunternehmer haftet persönlich & unbeschränkt mit deinem gesamten Privatvermögen.
Rechtspersönlichkeit: Es handelt sich bei einem Einzelunternehmen nicht um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Einzelunternehmer ist lediglich eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt.
Die Einkünfte des eingetragenen Kaufmanns unterliegen als Einkünfte aus Gewerbetrieb der Einkommensteuer. Das Ergebnis aus dem Gewerbebetrieb ist in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Im Falle eines Gewerbetriebs, ist dieser grundsätzlich der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Sobald das steuerliche Jahresergebnis über den Freibetrag von 24.500€ (§ 11 GewStG) steigt, ist dieses mit der Gewerbesteuer zu belegen, die je nach Gemeinde unterschiedlich ist (s. Tool „Gemeinden“). Die Gewerbesteuer wird gem. §35 EStG bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% angerechnet.
Wird das Einzelunternehmen nicht im selben Finanzamtsbezirk wie dem Wohnsitz des Unternehmers betrieben, so ist das steuerliche Ergebnis in einer gesonderten Feststellungserklärung zu veranlagen und von Amts wegen an das Wohnsitzfinanzamt zur Veranlagung in der Einkommensteuer mitzuteilen.