Ein eingetragener Verein (e.V.) ist in Deutschland eine Vereinsform, bei der der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist. Er stellt eine juristische Person dar und hat damit Rechtsfähigkeit. Dies ermöglicht ihm, Rechte und Pflichten zu haben, Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht als Kläger oder Beklagter aufzutreten.
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist in Deutschland eine Vereinsform, bei der der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist. Er stellt eine juristische Person dar und hat damit Rechtsfähigkeit. Dies ermöglicht ihm, Rechte und Pflichten zu haben, Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht als Kläger oder Beklagter aufzutreten.
Ein e.V. ist besonders bei gemeinnützigen, kulturellen, sportlichen oder sozialen Projekten eine beliebte Rechtsform in Deutschland. Trotzdem sollte bei der Gründung und Führung eines e.V. fachkundiger Rat eingeholt werden.
Gründung: Ein e.V. wird durch mindestens sieben Mitglieder gegründet. Bei der Gründung muss eine Satzung erstellt werden, die gewisse Mindestangaben (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html) enthalten muss, und es ist ein Vorstand zu wählen. Die Gründung wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtskräftig.
Haftung: Die Mitglieder des e.V. haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins, sondern nur mit dem Vereinsvermögen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu nicht eingetragenen Vereinen.
Satzung und Vereinsorgane: Die Satzung regelt die wesentlichen Belange des Vereinslebens, wie z.B. Zweck des Vereins, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Bildung des Vorstands. Die wichtigsten Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Gemeinnützigkeit: Viele e.V.s werden als gemeinnützig anerkannt. Damit verbunden sind diverse Steuervergünstigungen, z.B. Befreiungen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Hierfür muss der Vereinszweck altruistisch sein und dem Gemeinwohl dienen. Darüber hinaus steht dem gemeinnützigen Verein ein Freibetrag in der Körperschaftsteuer von 5.000€ für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zur Verfügung (§ 24 KStG).
Spendenabzug: Ist ein e.V. als gemeinnützig anerkannt, können Spenden an diesen steuerlich abgesetzt (§ 10b EStG) werden. Der Verein muss dafür dem Spender eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Umsatzsteuer: Auch ein e.V. kann unternehmerisch tätig sein. Es muss daher geprüft werden, welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und welche eventuell von einer Steuerbefreiung profitieren können. Zudem können gemeinnützige e.V.s von dem ermäßigten Steuersatz (2023: 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG) für ihre Zweckbetriebe profitieren.