Der Aufsichtsrat ist ein Überwachungsorgan in einer Aktiengesellschaft.
Der Aufsichtsrat ist ein Organ in Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und in bestimmten Fällen auch in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Er überwacht und berät den Vorstand und hat bestimmte Entscheidungsbefugnisse. Der Aufsichtsrat repräsentiert die Interessen der Aktionäre und stellt sicher, dass die Geschäftsführung im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften und Unternehmenszielen handelt.
Regelungen über den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft finden sich in den § 95 AktG bis § 116 AktG. Für die GmbH ist er in § 52 GmbHG normiert.
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Eine der Hauptaufgaben des Aufsichtsrats ist die Bestellung und gegebenenfalls Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
Zustimmungspflichtige Geschäfte: Bestimmte Geschäfte des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese sind oft in der Satzung festgelegt und können von der Fusion des Unternehmens bis zu großen Investitionen reichen.
Berichtspflicht des Vorstands: Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat regelmäßig über wesentliche Geschäftsereignisse zu informieren. Bei bestimmten Risiken oder Entwicklungen hat der Vorstand sogar eine Ad-hoc-Berichtspflicht.
Vergütung: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stellt für das Unternehmen einen Betriebsausgabenposten dar und ist beim Aufsichtsratsmitglied einkommensteuerpflichtig. Je nach Ausgestaltung handelt es sich um selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 I Nr. 3 EStG oder um nicht selbständige Einkünfte im Sinne des § 19 EStG.
Umsatzsteuer: Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied kann unter bestimmten Umständen umsatzsteuerpflichtig sein, sofern der Aufsichtsrat nicht auf eine Vergütung verzichtet oder ausschließlich eine feste Vergütung erhält (EuGH (Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18 (IO), BFH/NV 2019 S. 1053) und BFH (Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, BFH/NV 2020 S. 480).