Die Bestimmung der korrekten Arbeitnehmeranzahl ist für die Zuordnung in die Größenklassen.
Wie die Durchschnittszahlen zu berechnen sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Es ist zulässig, die in § 267 Abs. 5 HGB beschriebene Methode heranzuziehen, nach der als Durchschnitt der vierte Teil der Summe aus den Beschäftigtenzahlen zu den Quartalsenden gilt. Unter bestimmten Umständen (z. B. bei Saisonbetrieben mit stark schwankendem Personalstand) kann jedoch diese Methode zu einem etwas verzerrten Bild der Verhältnisse führen. Hier dürfte es sinnvoll sein, zur Durchschnittsberechnung auf die Personalstände zu den Monatsenden zurückzugreifen.
Als Arbeitnehmer sind grundsätzlich alle Beschäftigten der Kapitalgesellschaft anzusehen; lediglich die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind, entsprechend der Regelung in § 267 Abs. 5 HGB, auszuklammern (jedoch freiwillige Angabe als eigene Gruppe von Arbeitnehmern möglich). Als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift gelten ferner nicht die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder. Andererseits sind Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und Teilzeitkräfte voll zu zählen; bei einer größeren Zahl teilzeitbeschäftigter Personen sollte, beispielsweise durch einen Davon-Vermerk, allerdings darauf hingewiesen werden.