§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), Geschäfte abschließt.
§ 181 BGB regelt das Verbot eines Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot) sowie der Mehrfachvertretung.
Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, Geschäfte abschließt.
Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich.
Bei der Befreiung sollte im Wortlaut immer von den "Beschränkungen" (Plural) gesprochen werden, da § 181 BGB sowohl das Insichgeschäft als auch die Mehrfachvertetung regelt.