Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.
Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.
Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 1 BGB regelt das Verbot des Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot).
Für Gesellschaften ist dies vor allem für Geschäftsführer relevant. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich und kann diesen durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden. Die Befreiung von § 181 BGB muss ins Handelsregister eingetragen werden.